Alte Dorfstraße 2, 16515 Oranienburg
Notruf

Rückstausicherung

Schutz vor Schmutzwasser im Haus: Wasser sucht sich seinen eigenen Weg. Sind die Kanäle an Starkregentagen voll, läuft das Schmutzwasser zurück in tiefer liegende Keller, Wohnräume und Gärten, überflutet sie mit Regen, Abwasser, Fäkalien und Schlamm. Ein Ärgernis mit unangenehmen Folgen.

Tagelang musste der Dreck weggeräumt werden. Die Kosten für Reparaturen und Renovierungen müssen selbst aufgebracht werden. Denn die normale Hausrats-Versicherung bietet keinen Schutz bei Schäden durch Überflutungen.

Pflicht der Hauseigentümer

Das Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland legt fest, dass Immobilienbesitzer:innen selbst vorsorgen müssen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19. November  2020  (III ZR  134/19) erneut geklärt: Unterlässt ein Grundstückseigentümer den meist durch kommunale Satzungen vorgeschriebenen Einbau von Rückstausicherungen, genießt er selbst keinen rechtlichen Schutz, wenn der Wasserschaden durch möglicherweise vorwerfbares Verhalten Dritter verursacht wird. Sämtliche Ablaufleitungen in Gebäuden werden durch den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal Teil eines verbundenen Leitungssystems. Staut sich das Schmutzwasser im Kanal oder werden die öffentlichen Kanäle gespült, kann das Wassergemisch bis in die Grundstücksanschlüsse zurückrängen. Dieser Rückstau muss im öffentlichen Interesse hingenommen werden – zumal es einfache und wirkungsvolle Mittel gibt, sich vor Rückstau zu schützen – eben die Rückstausicherung für die Gebäudeentwässerung. Die Kosten für den Einbau trägt satzungsgemäß der Grundstückseigentümer (SBS, § 11).

 

 


In der Schmutzwasser-Beseitigungs-Satzung (SBS) des NWA ist die schadlose Beseitigung des Abwassers genau geregelt.