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OVG: Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr

November 08, 2024

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 – OVG 9 A 3/24 – hat der für das Abgabenrecht in Brandenburg zuständige 9. Senat klargestellt, dass nur tatsächlich gezahlte Beiträge die Gebühr mindern können. Das OVG ist bei der Auslegung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) nicht gefolgt. Das OVG bejaht somit weiterhin, dass es gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler bedarf, wenn in erheblichem Umfang Beiträge wegen echter oder hypothetischer Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

 

So bewertet der NWA das Urteil

Der NWA sieht sich in seiner Rechtsauffassung in vollem Umfang durch den Beschluss des OVG bestätigt. Der Verband fühlte sich zu keinem Zeitpunkt von der Entscheidung des BVerwG vom 17.10.2023 betroffen. Im Unterschied zum damals entschiedenen Fall hat der NWA nie einen Wechsel seines Finanzierungssystems vorgenommen. Der jetzige Beschluss stellt klar, dass 1. gespaltene Gebührensätze zulässig sind und dass diese 2. immer dann verpflichtend zu erheben sind, wenn es eine Gruppe Beitragszahler gibt, die entweder aufgrund echter oder hypothetischer Verjährung keinen Beitrag gezahlt haben. In diesem Fall gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, dass nur die Beitragszahler von ihrem gezahlten Beitrag mit niedrigeren Gebühren partizipieren.