Bei den wenigen Grundstücken ohne Anschluss an das zentrale Trinkwasserversorgungsnetz ist durch den Grundstückseigentümer grundsätzlich eine private Messeinrichtung am Brunnen bzw. der Hauswasseranlage installieren und plombieren zu lassen. Nur so kann belegt werden, in welchem Umfang dem Grundstück Wasser zugeführt wurde und somit in die Sammelgrube gelangt ist. Zusätzlich können auf solchen Grundstücken zur Gebührenlastminderung auch Gartenwasserzähler vorhanden sein. Auch im Privatbereich gelten die eichrechtlichen Vorschriften.
Sind solche Zähler nicht vorhanden oder liegen sie nicht mehr innerhalb der Eichfrist oder haben die Zähler aus anderen Gründen nicht oder nicht richtig gemessen, ist der NWA satzungsgemäß verpflichtet den Verbrauch auf dem Grundstück und damit auch die eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. In aller Regel wirkt sich das wirtschaftlich ungünstig für den Gebührenpflichtigen aus.
Um die Anerkenntnis der privaten Messeinrichtungen für Abrechnungszwecke sicher zu stellen, hat der NWA technische Informationen veröffentlicht, die auf der NWA-Homepage abrufbar sind oder beim Verwaltungssitz angefordert werden können. Der Neueinbau und der eichamtliche Turnuswechsel (alle 6 Jahre) müssen aus rechtlichen Gründen von autorisierten Fachfirmen (Installateurbetriebe Heizung-Sanitär) vorgenommen werden. Dafür steht hier eine detailierte Firmenliste zur Verfügung. Sie können mit den Fachbetrieben individuelle Absprachen zum Zählereinbau treffen und rechnen die Installationsleistungen auf direktem Wege ab. Die vom NWA autorisierten Auftragnehmer gewährleisten an ihrer Messstelle die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und nehmen gleichzeitig die manipulationssichere Verplombung vor.