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Notruf

Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Urteil vom 17.10.2023 liegt vor

Januar 18, 2024

Nun muss das OVG sich abschließend zur Anwendung des Landesrechtes äußern.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 17.10.2023 in einem Normenkontrollverfahren zur Rechtmäßigkeit von gespaltenen Gebührensätzen aufgrund von hypothetisch verjährten Anschlussbeiträgen eine Entscheidung des OVG-Berlin/Brandenburg aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.


Seit dem 17. Januar 2024 liegt nun auch die Urteilbegründung vor:
Leitsatz: Wechselt der Einrichtungsträger zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Beitrags- zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit unterschiedlich hohen (gespaltenen) Gebührensätzen für Grundstücke, für die Anschlussbeiträge gezahlt wurden, und Grundstücke, für die keine Beiträge gezahlt wurden, so steht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einer Gebührenfinanzierung der Herstellungskosten entgegen, soweit Anschlussbeiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten.
Urteil des 9. Senats vom 17. Oktober 2023 - BVerwG 9 CN 3.22

 

Rechtliche Bewertung durch den NWA:
Die Entscheidung des BVerwG bezieht sich zunächst primär auf die Umstellung von der gemischten auf die reine Gebührenfinanzierung und die damit verbundenen Fragen des Vertrauensschutzes.

Darüber hinaus enthält die Begründung des BVerwG Vorgaben für die kalkulatorische Umsetzung der Maßgaben der Gleichbehandlung und des Doppelveranlagungsverbotes aus der Beitragsheranziehung auf der Ebene der Gebührenerhebung (für alle Gruppen von Beitragspflichtigen), deren Umsetzung am Maßstab des konkreten Landesrechtes in Brandenburg und zu den damit bedingten Auswirkungen auf die jeweiligen Gebührensatzungen durch das Landes-OVG (hier Berlin-Brandenburg) zu prüfen ist. U.a. hat das BVerwG für die Frage der Verhältnismäßigkeit Typengrenzen thematisiert.

Deshalb muss und wird der NWA diese Prüfung des OVG am Maßstab des Landesrechtes abwarten und kann erst danach – die daraus zu erwartenden Vorgaben für seine Abgabenerhebung – umsetzen.

Oranienburg, 18.01.2024


Matthias Kunde
Verbandsvorsteher